Studienplatzklage
→ Kosten
Dies wird, was das Hauptsacheverfahren betrifft, fast ausnahmslos der Fall sein, weil die Vergabe freier Studienplätze nahezu ausschließlich im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattfindet und die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens sich damit frühzeitig erledigt.
Für den vom Studienbewerber beauftragten Rechtsanwalt und den Anwalt der Hochschule, soweit diese sich - wie etwa die FU und die HU Berlin - anwaltlich vertreten lässt , entstehen im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin Rechtsanwaltskosten von je 540,50 EUR.
Demgegenüber fallen in Verfahren gegen die LMU München lediglich Kosten für den vom Studienplatzbewerber im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beauftragten Anwalt an, da sich die LMU bisher nicht anwaltlich vertreten lässt. Die Kosten belaufen sich insoweit auf 367,23 EUR. → schließen
Im letzteren Fall werden die Kosten nach Maßgabe der Loschance, also dem Verhältnis von aufgedeckten Studienplätzen zu der Anzahl der Kläger, verteilt. Demgegenüber gehen immer mehr Verwaltungsgerichte dazu über, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten, also die Anwaltskosten selbst und die Gerichtskosten je zur Hälfte trägt, sobald auch nur ein Studienplatz an der jeweiligen Hochschule aufgedeckt wird. Ansonsten gilt: Wer verliert der zahlt. → schließen
Dies wird, vor allem bei Neuverträgen, nur selten der Fall sein. Sollten solche Verfahren demgegenüber ausnahmsweise einmal versichert sein, besteht meist eine ein- bis dreijährige Wartezeit, bevor die Versicherung in Anspruch genommen werden kann, und dann in der Regel nur für ein bis drei, im Ausnahmefall bis zu zehn Studienplatzklagen.
Gerne prüfen wir für Sie, ob Versicherungsschutz besteht und beraten Sie, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen möchten. → schließen
Andreas Jakubietz · Rechtsanwalt · Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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